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Neue Düsseldorfer Tabelle: So viel Unterhalt muss 2023 gezahlt werden

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Die Düsseldorfer Tabelle wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlicht.

(Foto: picture alliance / dpa)

Im kommenden Jahr müssen getrennt lebende Eltern ihre Kinder mit mehr Unterhalt unterstützen. Der Mindestunterhalt für Minderjährige erhöht sich damit erneut. Auch für volljährige Trennungskinder muss mehr gezahlt werden. Das Kindergeld wird wie immer auf den Bedarf angerechnet.

Getrennt lebende Väter oder Mütter müssen ihren Kindern im neuen Jahr mehr Unterhalt zahlen. Das ergibt sich aus der neuen Düsseldorfer Tabelle, an der sich die Familiengerichte bei der Festsetzung des Unterhalts orientieren. Zum 1. Januar wird diese geändert. Die Düsseldorfer Tabelle wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlicht.

Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder beträgt dann ab dem 1. Januar bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (1. Altersstufe) 437 statt bisher 396 Euro, für die Zeit vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (2. Altersstufe) 502 statt bisher 455 Euro und für die Zeit vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3. Altersstufe) 588 statt bisher 533 Euro monatlich.

Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 1900 Euro) der Düsseldorfer Tabelle. Diese Erhöhung des Mindestunterhalts führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der zweiten bis zehnten Einkommensgruppe der Tabelle. Sie werden wie in der Vergangenheit in der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um jeweils 5 Prozent und in der sechsten bis zehnten Einkommensgruppe um jeweils 8 Prozent des Mindestunterhalts angehoben.

Der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende notwendige Eigenbedarf beträgt für den nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1120 Euro (statt bisher 960) und für den erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1370 Euro (statt bisher 1160). Bei Bemessung des notwendigen Selbstbehalts wurde ein Bedarfssatz von 502 Euro entsprechend dem Bürgergeld berücksichtigt.

Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 1. Januar 2023 gleichfalls angehoben. Wie 2022 betragen sie 125 Prozent der Bedarfssätze der 2. Altersstufe, also 627,50 Euro. Der Bedarfssatz der Studierenden, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben, wird gegenüber 2022 von 860 auf 930 Euro angehoben (einschließlich 410 Euro an Warmmiete).

Kindergeld wird angerechnet

Auf den Bedarf des Kindes ist das Kindergeld anzurechnen. Dieses wird bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und beim volljährigen Nachwuchs in vollem Umfang auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.

Derzeit beträgt das Kindergeld noch für das erste und zweite Kind 219 Euro, für ein drittes 225 und für das vierte und jedes weitere 250 Euro. Im Jahr 2023 beträgt das Kindergeld je Kind einheitlich 250 Euro. Gegenüber 2022 bedeutet dies für das 1. und 2. Kind eine Erhöhung um 31 Euro und für das 3. Kind um 25 Euro. Kindergeld wird bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt. Eltern können es unter bestimmten Voraussetzungen auch für volljährige Kinder bekommen. Voraussetzung: Diese befinden sich in einer Ausbildung.

Der sich genau ergebende Betrag ist aus den Tabellen im Anhang der Düsseldorfer Tabelle hier ablesbar. Diese umfasst nur regelmäßige Zahlungen für den allgemeinen Lebensbedarf. Unvorhersehbare Aufwendungen müssen gegebenenfalls extra geleistet werden.

Die Düsseldorfer Tabelle hat per se keine Gesetzeskraft, wird aber von Gerichten bereits seit 1962 als Maßstab und Richtlinie zur Berechnung des Unterhalts, insbesondere des Kindesunterhalts herangezogen.