Liechtenstein
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Prämienverbilligung: Neuer Auszahlungsmodus

Mit einem Wechsel zur günstigsten Krankenkasse liesse sich für die Schweizerinnen und Schweizer Geld in Milliardenhöhe einsparen. (Foto: Keystone / sda)

Gemäss Landtagsbeschluss wird ab dem Antragsjahr 2022 die Prämienverbilligung nicht mehr den Versicherten direkt ausbezahlt. Stattdessen bringen die Krankenkassen die Verbilligung im nächsten Jahr - also erstmals 2023 - von den monatlichen Prämien in Abzug. Diese Umstellung hat den Vorteil, dass die anspruchsberechtigten Personen künftig monatlich eine finanzielle Entlastung erhalten, wodurch die Prämienverbilligung ihrem Zweck optimal gerecht wird. Dieses System wird in der Schweiz bereits seit mehreren Jahren praktiziert und hat sich bewährt. Für die anspruchsberechtigten Personen der Prämienverbilligung entstehen keine finanziellen Nachteile. Sie erhalten den Betrag also künftig nicht mehr als Einmalzahlung am Ende des Antragsjahres, sondern regelmässig verteilt im Folgejahr (im Normalfall über 12 Monate). Die monatliche Entlastung im kommenden Jahr 2023 umfasst die geförderten Prämien im Antragsjahr 2022 und die geförderte Kostenbeteiligung des Jahres 2021. Das folgende Beispiel zeigt den Ablauf: - Prämienverbilligungsanspruch 2022 CHF 2'400.00 - monatliche Reduktion im 2023 (12 Monate) CHF 200.00 - Monatsprämie Krankenkasse 2023 regulär CHF 350.00 - verbilligte Monatsprämie Krankenkasse 2023 in Rechnung gestellt CHF 150.00 Die Krankenkassen FKB, Concordia und SWICA sind derzeit gemeinsam mit dem Amt für Soziale Dienste in der Umsetzung der neuen Praxis. Im Rahmen der Einführung kommt es zu einer verzögerten Gutschrift auf die Prämienrechnungen 2023. Die verbilligte Prämienrechnung wird den anspruchsberechtigten Personen erstmals im April 2023 von den Krankenkassen zugestellt. Die Verbilligung für die Monate Januar bis März 2023 wird von den Krankenkassen als einmalige Zahlung überwiesen. Bis die beschriebene Umstellung abgeschlossen ist, erhalten anspruchsberechtigte Personen keine Mahnungen. Die Rechnungstellung der Kostenbeteiligung erfolgt wie bisher, hier ergeben sich keine Änderungen. Die Regierung hat die im Zusammenhang mit dem neuen Auszahlungsmodus erforderliche Abänderung der Prämienverbilligungsverordnung (PVV) in ihrer Sitzung vom 29. November beschlossen.