Urteil: Entgelte bei Paylife Maestro Gutscheinkarten zurückzuzahlen

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VKI: Regelungen für Rücktauschgebühren und Bereithaltungsentgelt sind gesetzwidrig.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat gegen Klausen von Paylife Maestro Gutscheinkarten erfolgreich geklagt, die von der BAWAG ausgestellt und Einkaufszentren in mehreren Bundesländern genutzt werden können. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte laut VKI die Gesetzwidrigkeit eingeklagter Klauseln der speziellen Gutscheinwertkarte. Das Urteil ist rechtskräftig und die BAWAG muss es innerhalb von sechs Monaten umsetzen.

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Erfolgreich gegen Gebühr geklagt

Paylife Maestro Gutscheinkarten werden in mehreren Einkaufszentren in den Bundesländern Wien, Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark genutzt und können mit einem gewünschten Betrag in der Höhe von 10 bis 150 Euro aufgeladen werden. Die Gutscheinkarten, die unter anderem auch im Donau Zentrum und der Shopping City Süd eingesetzt werden, sind ab Ausstellungstag zwölf bzw. 15 Monate gültig.

Nach Ablauf der Gültigkeit wird den Karteninhaberinnen und -inhabern eine Bereitstellungsgebühr verrechnet, bis das Guthaben aufgebraucht ist. Bei Rücktausch des Guthabens wird in bestimmten Fällen zudem eine Gebühr fällig. Dagegen hat der VKI erfolgreich geklagt, hieß es in einer Aussendung am Donnerstag.

"Mit der aktuellen Entscheidung des OGH liegt uns ein sehr erfreuliches Urteil vor, das im Bereich der Gutscheinwertkarten Rechtsklarheit mit sich bringt und auch auf andere Anbieter solcher Gutscheinwertkarten ausstrahlen wird", so VKI-Jurist Joachim Kogelmann. "Denn gerade kurze Einlösungsfristen in Verbindung mit einem Bereithaltungsentgelt sorgen bei Verbraucher:innen immer wieder für Unverständnis und böses Erwachen, wenn sie feststellen, dass das Guthaben durch das Bereithaltungsentgelt fast aufgebraucht ist."

Aus Sicht des VKI haben Verbraucher und Verbraucherinnen - nach Ablauf der vom Gericht zugesprochenen sechsmonatigen Leistungsfrist für die Urteilsumsetzung - Anspruch auf Rückerstattung der nun zu Unrecht bezahlten Entgelte.

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Im Fokus des Verfahrens standen demnach vor allem die Rücktauschgebühren und das monatliche Bereithaltungsentgelt. Die BAWAG verrechnet bei der Gutscheinwertkarte nach dem Ende ihrer einjährigen Gültigkeit ein Bereithaltungsentgelt in Höhe von monatlich zwei Euro. Dieses Bereithaltungsentgelt wird direkt vom auf der Wertkarte verfügbaren Guthaben abgezogen, und zwar so lange, bis das Guthaben aufgebraucht ist. Für die ersten drei Monate ab Ende der Gültigkeitsdauer der Gutscheinwertkarte wird dieses Entgelt nicht verrechnet.

Frist laut OGH unangemessen kurz

Der VKI sah in diesem Bereithaltungsentgelt eine Gesetzwidrigkeit und klagte. Der OGH gab dem VKI Recht und bejahte eine gröbliche Benachteiligung für die Verbrauchern. Die Frist von zwölf Monaten - wie auch die Frist von 15 Monaten, innerhalb derer eine abzugsfreie Verfügung möglich ist - ist laut OGH unangemessen kurz.

Vergisst der Karteninhaber beispielsweise darauf, die Karte zu verwenden, führt diese Gebühr dazu, dass sich das Kartenguthaben jährlich um 24 Euro vermindert, was eine "Aufzehrung" des Guthabens (von zehn bis 150 Euro) binnen kurzer Zeit mit sich bringt. Für diesen schleichenden Verfall bestehe, so der OGH, keinerlei sachliche Rechtfertigung.

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Bei der Paylife Maestro Gutscheinkarte handelt es sich um eine besondere Form einer Gutscheinwertkarte, auf die das E-Geldgesetz anwendbar ist, weswegen - anders als bei gewöhnlichen Gutscheinen - ein gesetzlicher Anspruch auf Rückerstattung des Guthabens besteht. Für unzulässig erklärt wurde in diesem Zusammenhang auch eine Klausel, welche für bestimmte Formen des Guthabenrücktausches ein Rücktauschentgelt in Höhe von fünf Prozent des rückgetauschten Betrages, mindestens zwei Euro bis maximal fünf Euro vorsah.

Der OGH beurteilte diese Klausel als gröblich benachteiligend, weil es nicht ersichtlich ist, warum es - abweichend vom grundsätzlich bestehenden Recht, mit einem Gutschein Waren innerhalb von 30 Jahren zu beziehen - einer derart kurzen Frist von einem Jahr zur Einlösung des Guthabens plus eines weiteren Jahres für die kostenfreie Rücktauschmöglichkeit bedarf.

Aber auch hinsichtlich der festgesetzten Beträge für den Rücktausch, vor allem hinsichtlich des Mindestentgeltes in Höhe von zwei Euro, erkannte der OGH eine gröbliche Benachteiligung, zumal dies bei einem (Mindest-)Gutscheinbetrag von zehn Euro zu einer Gebühr von 20 Prozent des gesamten Gutscheinwerts führt, wofür jegliche sachliche Rechtfertigung fehlt.

( Agenturen ) |

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