Bankenrettung soll gesetzlich verankert werden

Der Bundesrat will die bei der Rettung der CS mit Notrecht angewandte staatliche Liquiditätssicherung für systemrelevante Banken ins Gesetz schreiben, so wie er es bereits 2022 angedacht hat. Weil die Angelegenheit dringlich ist, wird die am Donnerstag begonnene Vernehmlassung auf rund vier Wochen verkürzt.

Umgesetzt hat der Bundesrat die staatliche Liquiditätssicherung oder Public Liquidity Backstop (PLB) im März, um einen Konkurs der wegen Vertrauensverlusten in Schieflage geratenen CS zu verhindern. Eine Vernehmlassungsvorlage zum PLB hatte der Bundesrat schon 2022 bestellt, rund ein Jahr bevor er zum Notrecht hatte greifen müssen.

Der PLB soll das Instrumentarium der bestehenden "Too big to fail"-Regulierung ergänzen. Die CS mitgezählt, hat die Schweiz fünf systemrelevante Banken: UBS, CS, Zürcher Kantonalbank, Raiffeisen und Postfinance.

Standardinstrument für Krise

Der PLB gehört laut Finanzdepartement international zum Standard-Kriseninstrumentarium. Zum Tragen kommt er, wenn eine systemrelevante Bank nicht mehr genügend flüssige Mittel hat, um ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Zudem müssen die Möglichkeiten der Notenbank erschöpft sein, gegen ausreichende Sicherheiten ausserordentliche Liquiditätshilfe zu leisten.

Der PLB erlaubt es unter diesen Voraussetzungen einer Zentralbank, zusätzliche Mittel bereitzustellen, die der Staat absichert. Ein "expliziter PLB" könne dem Vertrauensverlust in eine Bank vorbeugen oder ihn verhindern helfen, so der Bundesrat. Für die CS gewährte der Bund der Nationalbank eine Garantie von 100 Milliarden Franken.

Der Bundesrat will nun im Bankengesetz verankern, dass die Nationalbank vom Bund abgesicherte Liquiditätshilfe-Darlehen gewähren kann, das aber nicht muss. Die Höhe des PLB soll der Bundesrat von Fall zu Fall festlegen.

Dabei gäbe es Bedingungen. Der Bundesrat nennt die Subsidiarität - alle andern Möglichkeiten müssen ausgeschöpft sein -, das Einleiten eines Sanierungsverfahrens, ausreichende Solvenz der Bank und das öffentliche Interesse an der staatlichen Intervention. Auch muss der Eingriff durch den Bund verhältnismässig sein.

Weniger Risiken dank Konkursprivileg

Vorgesehen sind für den Bund eine Bereitstellungsprämie auf der Ausfallgarantie - im Fall der CS 250 Millionen Franken im Jahr - sowie Risikoprämien für Bund und Nationalbank auf ausstehende Liquiditätshilfe-Darlehen. Die Nationalbank erhält zusätzlich Zinsen.

Mit einem Konkursprivileg will der Bundesrat das Verlustrisiko für den Fiskus senken. Gemäss dem Entwurf müssten damit Forderungen gegenüber Freizügigkeitsguthaben und Säule-3a-Guthaben von über 100'000 Franken hintenanstehen. Der Bund will aber noch prüfen, wie weit es möglich ist, diese Vorsorgegelder besser zu schützen.

Auflagen wie ein Dividendenverbot und Liquiditätsvorschriften sollen Fehlanreize für die Banken durch die staatliche Absicherung vermeiden. Vergütungen ganz oder teilweise zu streichen, ist bereits möglich. Neu will der Bundesrat unter bestimmten Voraussetzungen auch die Rückforderung bereits ausbezahlter Vergütungen ermöglichen.

Verkürzte Vernehmlassung

Ins Gesetz aufnehmen will der Bundesrat noch weitere im Zusammenhang mit der CS-Rettung beschlossene Massnahmen. Damit diese Bestimmungen zur CS-Rettung nicht ausser Kraft treten, muss der Bundesrat den Räten spätestens im September eine Vorlage überweisen. Die deshalb verkürzte Vernehmlassung dauert bis 21. Juni statt die regulären mindestens drei Monate.

Ist die Botschaft bereit, werden die Verordnungen um mindestens drei Jahre verlängert, damit das Parlament Zeit für die Behandlung hat. Sagen die Räte Ja, ist ein fakultatives Referendum möglich. Sagen die Räte Nein, fallen die Notverordnungen dahin, und die Schweiz kann namentlich die staatliche Liquiditätssicherung nicht einführen.

Der Bundesrat will die Geschehnisse rund um die CS-Rettung aufarbeiten, dabei das gesamte "Too big to Fail"-Regelwerk überprüfen und auch Vorstösse vom Parlament aufnehmen. Die Räte sollen den Bericht dazu im Frühjahr 2024 erhalten.

In der Sommersession wird das Parlament über die Einsetzung einer parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK) entscheiden, das stärkste Instrument der parlamentarischen Oberaufsicht. Die Büros beider Kammern beantragen eine PUK.


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