„Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt“ – das sollten Sie zum Soli-Urteil wissen

Mit einer Überraschung endete die Verhandlung zum Solidaritätszuschlag vor dem Bundesfinanzhof (BFH) in München. Die Richter des IX. Senats unter Vorsitz des BFH-Präsidenten Hans-Josef Thesling bestätigten die Rechtmäßigkeit des Solidaritätszuschlages bei der Einkommen-, Körperschaft- und Abgeltungsteuer.

Die Entscheidung ist nicht nur für das klagende Ehepaar aus der Nähe von Aschaffenburg und die Millionen verbliebenen Zahler des Solidaritätszuschlags ein Rückschlag, sondern auch für Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP). Dieser hatte in den vergangenen Wochen keinen Hehl daraus gemacht, dass er die Sonderabgabe lieber heute als morgen komplett abschaffen würde.

Er sehe darin einen „Beitrag zur Stärkung der steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit unseres Landes und der Glaubwürdigkeit politischer Zusagen.“ Nach der Entscheidung des BFH muss er nun darauf setzen, dass sich das Bundesverfassungsgericht möglichst schnell mit dem Thema beschäftigt.

Inwiefern überrascht die Entscheidung aus München?

Steuer- und Verfassungsjuristen gingen in den vergangenen Jahren mehrheitlich davon aus, dass mit Ablauf des Solidarpakts II im Jahr 2019, der die finanziellen Hilfen für die ostdeutschen Bundesländer regelte, auch der Solidaritätszuschlag nicht mehr erhoben werden darf.

Der wissenschaftliche Dienst des Bundestages schrieb schon vor vier Jahren, dass er nach Sichtung der Fachliteratur ein „sehr hohes Risiko“ darin sehe, dass die Sonderabgabe für Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2020 letztlich vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wird.

Warum sehen die Richter des Bundesfinanzhofs dies anders?

Die Richter entschieden, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags in den Jahren 2020 und 2021 – auf die beiden Jahre bezog sich die vor dem BFH verhandelte Klage eines Ehepaares aus der Nähe von Aschaffenburg – „noch nicht verfassungswidrig“ war. Bloße Zweifel reichten nicht aus, um den Solidaritätszuschlag dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, sagte der Vorsitzende Richter Thesling.

Es sei unerheblich, ob die Ergänzungsabgabe zweckgebunden für den Aufbau Ost verwendet werde. Der Solidarbeitrag sei damit vom Auslaufen des Solidarpakts zur Finanzierung der deutschen Einheit Ende 2019 unabhängig.

„Ein finanzieller Mehrbedarf des Bundes, der aus der Bewältigung einer Generationenaufgabe resuliert, kann auch für einen sehr langen Zeitraum anzuerkennen sein“, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Der Zeitraum sei jedenfalls 26 beziehungsweise 27 Jahre nach seiner Einführung noch nicht abgelaufen. Der Gesetzgeber habe beispielsweise im Bereich der Rentenversicherung und des Arbeitsmarktes auf einen fortbestehenden Bedarf hingewiesen.

Was steckt hinter der Aussage, dass der Soli „noch nicht verfassungswidrig“ ist?

Der Bundesfinanzhof zielt damit darauf ab, dass der Bund auch in den kommenden Jahren den Finanzbedarf für die Herstellung der deutschen Einheit nachweisen muss. Die Richter sehen diesen Mehrbedarf für die Jahre 2020 und 2021 zwar als gegeben an, sie weisen aber grundsätzlich darauf hin, dass dies keine Dauerlösung sein kann, denn dann seien die Ausgaben durch eine Steuer zu decken und nicht über eine Ergänzungsabgabe wie den Soli.

Was ist mit dem Vorwurf, beim Soli handele es sich um eine „Reichensteuer“?

Während der Solidaritätszuschlag unverändert von Unternehmen auf die Körperschaftsteuer und auf die Abgeltungsteuer bei Kapitalerträgen erhoben wird, änderte sich im Jahr 2021 die Rechtslage für Einkommensteuerzahler. Ab dem Jahr entfiel der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent derjenigen, die Lohnsteuer oder veranlagte Einkommensteuer zahlen, durch die Anhebung der bestehenden Freigrenze vollständig – eine weitere Gruppe muss zumindest nicht mehr die vollen 5,5 Prozent auf die Steuerschuld zahlen. In Zahlen: Einkommensbezieher mit zu versteuernden Einkünften ab rund 66.000 Euro müssen den Soli teilweise, ab rund 100.000 Euro vollständig zahlen.

Das brachte der Regelung den Vorwurf ein, dass es sich beim Soli um eine Reichensteuer handele, weshalb er gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Auch das sehen die BFH-Richter anders. Es würden zwar nur noch Bezieher höherer Einkommen belastet. „Die darin liegende Ungleichbehandlung ist aber gerechtfertigt“, heißt es. Die Beschränkung auf die obersten zehn Prozent der Steuerpflichtigen sei vom Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes gedeckt.

Bleibt der Solidaritätszuschlag damit für die nahe Zukunft erhalten?

Das lässt sich unabhängig von der Frage, inwiefern der Gesetzgeber den Bedarf in den nächsten Jahren nachweisen kann, nicht sagen. Denn auch nach der aktuellen BFH-Entscheidung wird das Bundesverfassungsgericht nicht umhin kommen, sich mit der Sonderabgabe zu beschäftigen. Die Richter in Karlsruhe können weiterhin zu einer anderen Einschätzung bezüglich der möglichen „Verfassungswidrigkeit“ kommen.

Wie stehen die Chancen, dass Steuerpflichtige Geld zurückbekommen?

Selbst wenn das Bundesverfassungsgericht zu einer anderen Einschätzung als der BFH kommen sollte, ist nicht gesagt, dass die Steuerpflichtigen ihre Soli-Überweisungen ab dem Jahr 2020 zurückbekommen. Das wäre der Extremfall. Das Verfassungsgericht kann genauso lediglich den Auftrag an den Gesetzgeber erteilen, die Sache bis zu einem bestimmten Datum für die Zukunft in Ordnung zu bringen – so war es beispielsweise bei der Grundsteuerreform, die derzeit viele Immobilieneigentümer beschäftigt.

Um wie viel Geld geht es?

Für den Bund als alleiniger Profiteur der Sonderabgabe – Länder und Kommunen bekommen davon nichts – geht es um einen zweistelligen Milliardenbetrag pro Jahr. Seit 2020 spülte der Soli gut 40 Milliarden Euro in die Kasse. Für dieses Jahr gehen die Steuerschätzer von weiteren 12,5 Milliarden Euro aus, davon werden schätzungsweise sieben Milliarden Euro auf Unternehmen entfallen.

Was bedeutet die Entscheidung des BFH für die politische Steuerdiskussion?

Anhänger und Gegner des Solidaritätszuschlags kommentierten die Entscheidung des BFH naturgemäß sehr unterschiedlich. Die CDU warnte die Bundesregierung davor, dies als Freibrief für eine lockere Haushaltspolitik zu verstehen. „Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes kann die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags nicht ausräumen“, sagte Fraktionsvize Mathias Middelberg (CDU). Da das Gericht den Soli nur für „noch“ verfassungsmäßig erklärte, sei absehbar, dass die Berechtigung des Soli auslaufen werde.

„Die Kläger behalten nun die Möglichkeit, gegen die BFH-Entscheidung Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einzulegen“, gab Middelberg zu bedenken. An die Adresse von Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) sagte er: „Lindner wird dies in seiner Haushaltsplanung zu berücksichtigen haben und sollte entsprechende Vorsorge treffen. Schließlich klagt ja auch die FDP selbst gegen den Solidaritätszuschlag.“

Ganz anders fiel die Bewertung von Achim Post, dem stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden der SPD aus. „Der Bundesfinanzhof hat heute bestätigt, dass der Solidaritätszuschlag in der jetzigen Form verfassungsgemäß ist. Das ist auch politisch zu begrüßen: Eine massive Steuerentlastung für Besserverdienende wäre gerade auch angesichts der aktuellen Herausforderungen das falsche Signal“, sagte Post.

Bei den Sozialdemokraten fühlt man sich durch den Entscheid des BFH ermuntert, auch mit Blick auf andere Krisen am Steuersystem zu arbeiten. „In der aktuellen Situation kann zum Beispiel eine einmalige Krisen-Abgabe, die besonders hohe Vermögen stärker an den Krisenlasten beteiligt, dafür ein Instrument sein“, sagte Post.

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