Was Hinterbliebenen zusteht: Wie hoch fällt die Witwenrente aus?

Sind zwei Menschen verheiratet und ist einer von ihnen gesetzlich rentenversichert, hat der oder die Hinterbliebe beim Tod des Versicherten oftmals einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Was es dazu zu wissen gibt, lesen Sie hier.

Stirbt der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, muss nicht nur die Trauer bewältigt, sondern es müssen auch finanzielle Dinge geregelt werden. Gut, wenn der oder die Verstorbene verschiedene Ansprüche aus der gesetzlichen Rente hinterlässt. Vor allem Frauen, die wegen Kindern und Haushalt beruflich zurück­gesteckt haben, fragen sich: Kann ich mir mein Leben ohne meinen Ehemann noch leisten? Sie leben im Durch­schnitt länger als Männer, haben aber in der Regel eine deutlich geringere gesetzliche Rente.

Eine wichtige Einkommens­quelle wird nach dem Tod des Part­ners für viele Witwen und Witwer die Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Renten­versicherung. Je nachdem, wie alt der Hinterbliebene ist und wann das Paar geheiratet hat, fällt die Rente unterschiedlich hoch aus, wie Finanztest und die Deutsche Rentenversicherung informieren.

Das gilt grundsätzlich

Die Hinterbliebenenrente gibt es unter bestimmten Voraussetzungen. So muss der verstorbene Partner mindestens fünf Jahre in die Rente eingezahlt haben und die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft bestand mindestens für ein Jahr, wie die Deutsche Rentenversicherung Bund erklärt.

Wird eine Ehe aber nur deshalb geschlossen, um dem Partner eine Rente zu sichern, lehnt die Rentenversicherung meist eine Zahlung ab, weil eine sogenannte "Versorgungsehe" zu vermuten ist, die einzig und allein deshalb geschlossen wurde, um Witwe oder Witwer eine Hinterbliebenenrente zur sicheren Versorgung zu verschaffen. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente.

Doch es gibt bei den zu erfüllenden Voraussetzungen auch Ausnahmen: Stirbt der Ehepartner beispielsweise bei einem Unfall, durch eine plötzliche Erkrankung oder gibt es ein gemeinsames minderjähriges Kind, hat der Überlebende auch bei kürzerer Ehedauer einen Rentenanspruch.

Kann eine Versorgungsehe ausgeschlossen werden und hat der verstorbene Ehepartner die sogenannte Wartezeit erfüllt, steht der Gewährung einer Witwen- oder Witwerrente auf Antrag nichts mehr im Wege. Dabei wird zwischen einer kleinen und einer großen Witwenrente unterschieden.

Die große Witwenrente

Um die große Witwenrente zu beziehen, muss der Hinterbliebene zum Zeitpunkt des Todes des Partners derzeit 46 Jahre (Todesjahr 2023) alt sein. Wenn ein minderjähriges oder behindertes Kind erzogen wird oder der oder die Hinterbliebene selbst erwerbsgemindert ist, gibt es auch die große Witwenrente. Auch dann, wenn das oben genannte Mindestalter noch nicht erreicht ist.

Die Höhe der großen Witwenrente beträgt 55 Prozent der Rente, die die Versicherung dem verstorbenen Partner zum Todeszeitpunkt gezahlt hat oder hätte, wenn die Verbindung seit 2002 (neues Recht) amtlich ist. Für davor geschlossene Ehen (altes Recht) gibt es 60 Prozent.

Die große Witwenrente wird lebenslang gezahlt. Der Anspruch entfällt, sobald der Hinterbliebene erneut heiratet. Er bekommt dann jedoch eine Abfindung von 24 Monats­renten der Witwenrente ausgezahlt, die er mit einem formlosen Schreiben beantragen kann.

Die kleine Witwenrente

Diese beträgt 25 Prozent der tatsächlichen oder möglichen Rente des verstorbenen Versicherten. Für nach 2002 geschlossene Ehen oder Lebenspartnerschaften ist die Zahlung jedoch in der Regel auf 24 Monate befristet. Wird der Hinterbliebene in der Bezugszeit aber 46 Jahre alt, rutscht dieser in die "Große". Erfolgte die Hochzeit vor 2002 und der Ehepartner wurde vor dem 2. Januar 1962 geboren, dann gibt es hingegen lebenslangen Anspruch auf die kleine Witwenrente. Auch hier gilt: Wenn Witwen oder Witwer wieder heiraten, verlieren sie den Anspruch auf ihre Hinterbliebenenrente. Deshalb muss dem Rentenversicherungsträger die erneute Eheschließung auch umgehend mitgeteilt werden.

Für beide Witwenrenten gibt es auch noch einen Zuschlag für etwaige Kinder des Paares. So gibt es für das erste Kind bei der großen Witwenrente 72,03 Euro (West) beziehungsweise 71,03 Euro (Ost). Für jedes weitere Kind gibt es 36,02 Euro/35,02 Euro. Bei der kleinen Witwenrente gibt es für das erste Kind 32,74 Euro (West) und 32,29 Euro (Ost), für jedes weitere Kind 16,37 Euro/16,14 Euro.

Für die ersten drei Monate nach dem Tod des Verstorbenen überweist die Rentenkasse auf Antrag die Rentenansprüche des Verstorbenen in voller Höhe. Eigene Einkünfte mindern dabei die Bezüge nicht.

Nach drei Monaten wird Einkommen angerechnet

Das ändert sich nach Ablauf des Sterbevierteljahres. Dann wird ein eigenes Einkommen angerechnet, je nachdem, ob altes oder neues Recht gilt. Bei Ersterem zählen Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen wie die eigene gesetzliche Rente. Findet das neue Recht Anwendung, werden auch Einkommen aus Vermögen, Betriebsrenten und auch Leistungen aus privaten Rentenversicherungen berücksichtigt. Nicht ange­rechnet werden auch bei Renten nach neuem Recht Erträge aus der Riester-Rente oder Bezüge aus einer Betriebs­rente des Verstorbenen.

Von dem so ermittelten Einkommen werden Freibeträge abgezogen. Diese betragen 950,93 Euro und in den neuen Bundesländern 937,73 Euro. Pro Kind mit Anspruch auf eine Waisenrente steigt der Frei­betrag im Westen um 201,71 Euro, im Osten um 198,91 Euro. Wenn der Freibetrag abgezogen ist, werden von diesem Betrag wiederum 40 Prozent abgezogen. Angerechnet wird der Nettobetrag der Einkünfte. Dieser wird in der Regel aus dem Bruttoeinkommen durch Abzug von gesetzlich festgelegten Pauschalbeträgen ermittelt.

Ein Beispiel: Von einem Einkommen von 2000 Euro würde ein Freibetrag von 950,93 Euro abgezogen. Von den verbleibenden 1049,07 Euro werden 40 Prozent ermittelt. Diese 418,62 Euro werden dann mit der eigentlichen Witwenrente verrechnet. Bei einer möglichen Witwenrente von 1000 Euro verbleiben dann noch 581,38 Euro. Die Witwenrente ist steuer­pflichtig. Steuerlich gelten die gleichen Regeln wie für eine reguläre Alters­rente.

Die Hinterbliebenenrente fließt nur auf Antrag. Dafür wird eine Ster­beurkunde und die Heiratsurkunde benötigt. Die Deutsche Renten­versicherung berät neutral zu allen Fragen. Das Service­telefon ist kostenlos: 0 800/1000 48 00. Dort kann auch ein Termin vereinbart werden.


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