
Mit dem Anstoßen unter freiem Himmel ist bald Schluss: Der Senat will die Glühweinbuden schließen. (Daniel Reinhardt/DPA)
Der Bremer Senat hat sich zusätzlich zu den Beschlüssen der Ministerpräsidentenkonferenz auf weitere Maßnahmen gegen die Eindämmung der Corona-Pandemie geeinigt. In einer Sondersitzung am Freitag wurde beschlossen, den Außer-Haus-Verkauf von alkoholischen Getränken zu verbieten. Glühweinbuden gibt es in Bremen derzeit unter anderem im Viertel, in Findorff und an der Schlachte. Die Bürgerschaft will am Montag zu dem Thema zusammenkommen, erst nach einem positiven Votum soll die Rechtsverordnung verkündet werden.
Der Entwurf für die 22. Corona-Rechtsverordnung soll ab kommenden Dienstag, 1. Dezember, gelten. Die Inzidenz in der Stadtgemeinde Bremen erreichte am 7. November ihren vorläufigen Höhepunkt und ist seitdem rückläufig. Trotzdem befinde sie sich mit einem aktuellen Wert von 126,3 auf einem sehr hohen Niveau, teil die Gesundheitssenatorin Claudia Bernhard mit. „Wir haben in den vergangenen Wochen gesehen, dass die erlassenen Maßnahmen Wirkung entfaltet haben. Trotzdem ist die Zahl der täglichen Neuinfektionen weiterhin deutlich zu hoch. Nicht nur ergeben sich daraus vermehrt stationäre Behandlungen, sondern auch deutlich mehr Todesfälle. Das gilt es zu verhindern und die Zahl der Neuinfektionen deutlich zu senken.“
Maskenpflicht wird ausgeweitet
Auch die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Land Bremen soll ausgeweitet werden. Neben Verkaufsstätten, in denen die Pflicht bislang schon gilt, soll dies auch auf den zugehörigen Parkplätzen, in sonstigen geschlossenen Räumen mit Besuchs- und Kundenverkehr sowie in allen Arbeits- und Betriebsstätten gelten.
So gelingt Glühwein auch zu Hause:
In Bremen soll im Groß- und Einzelhandel eine weitere Begrenzung der Kundendichte stattfinden. Es dürfen sich dann nur so viele Kundinnen und Kunden gleichzeitig in den Verkaufsräumen aufhalten, dass je Kunde eine Fläche von zehn Quadratmetern zur Verfügung steht, bei einer Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern müssen pro Kundin und Kunde weitere 20 Quadratmeter zur Verfügung stehen. In Einkaufszentren zählt die gesamte Fläche der Einkaufszentren.
An öffentlichen, stark frequentierten Straßen und Plätzen, kann ein Feuerwerksverbot verhängt werden. Die Rechtsverordnung soll zunächst bis zum 9. Januar 2020 gelten.