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Doppelte Widerrufsbelehrung: Keine Provision für Immobilienmakler

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Schön, wenn dann doch keine Provision fällig wird.

(Foto: picture alliance / dpa)

Eine Immobilienmaklerin muss auf ihre Provision in Höhe von gut 15.000 Euro verzichten, weil sie eine Kundin falsch über ihr Widerrufsrecht informiert hat. Zwei Widerrufsbelehrungen helfen nicht, wenn eine davon falsch ist, urteilte das Landgericht Nürnberg-Fürth.

Immer wieder stolpern Immobilienmakler über das Widerrufsrecht, mit dem sie ihre privaten Kunden über die Möglichkeit informieren müssen, von einem Auftrag zurückzutreten. Das kann teuer werden: Denn wenn der Makler schlampt, muss der Kunde nicht zahlen oder kann eine bereits gezahlte Provision zurückfordern.

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Roland Klaus arbeitet als freier Journalist und ist Gründer der Interessengemeinschaft Widerruf.

Das musste jetzt auch eine bayerische Immobilienmaklerin erfahren. Aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung steht ihr keine Vermittlungsprovision zu, urteilte das LG Nürnberg-Fürth (Az.: 14 O 1492/22) in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil.

Die Maklerin war mit dem Verkauf einer Eigentumswohnung beauftragt worden und hatte diese unter anderem auf einer Internetplattform für Immobilien inseriert. Über dieses Portal meldete sich die spätere Käuferin und bekundete Interesse. Sie erhielt daraufhin von der Maklerin ein Exposé für die Wohnung, eine Datenschutzerklärung sowie eine Widerrufsbelehrung.

Allerdings enthielt diese weder das gesetzlich vorgeschriebene Muster-Widerrufsformular noch eine Telefonnummer der Maklerin. Die Widerrufsbelehrung sei damit fehlerhaft und dies habe zur Folge, dass die Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen beginne, so das Gericht.

Auch zweite, korrekte Widerrufsbelehrung ändert nichts

Dies führt dazu, dass die Kundin den Vertrag mit der Maklerin nach dem Kauf der Wohnung wirksam widerrufen konnte und dementsprechend keine Provision zahlen muss. Daran ändert auch nicht, dass die Kundin nach Ansicht der Maklerin eine zweite, korrekte Widerrufsbelehrung durch das Immobilienportal erhalten habe. Denn erstens, so das Gericht, könne nicht nachgewiesen werden, dass die Kundin diese Widerrufsbelehrung tatsächlich erhalten habe. Und zweitens führten die Abweichungen zwischen beiden Belehrungen dazu, dass es insgesamt an der vom Gesetzgeber geforderten unmissverständlichen Belehrung fehlt.

Die Folge ist, dass die Klage der Maklerin auf ihr Honorar von gut 15.000 Euro zurückgewiesen wurde. Dieser Fall ist nach unserer Erfahrung kein Einzelfall. Immer wieder verheddern sich Immobilienmakler im Widerrufsrecht. Das kann sie die Provision kosten. Das gilt auch dann, wenn der Provisionsanspruch des Maklers im notariellen Kaufvertrag der Immobilie festgehalten wird.

Auch wenn der Kunde - um Verzögerungen zu vermeiden - bestätigt, dass der Makler sofort für ihn tätig werden soll und dadurch sein Widerrufsrecht vorzeitig erlischt, ändert das nichts an den geschilderten Möglichkeiten. Denn durch eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung des Maklers wird diese Klausel ausgehebelt.

Ein Vorgehen ist jedoch nicht unbeschränkt möglich. Denn das Gesetz sagt: Informiert ein Immobilienmakler seinen Kunden falsch, dann verlängert sich die Widerrufsfrist von 14 Tagen auf 12 Monate und 14 Tage. Die Beauftragung des Maklers darf also nicht länger als ein gutes Jahr zurückliegen. Wer prüfen lassen möchte, ob er von einem Immobilienmakler korrekt informiert wurde, kann sich an einen spezialisierten Anwalt wenden oder an Verbraucherschützer.

Über den Autor: Roland Klaus arbeitet als freier Journalist und ist Gründer der Interessengemeinschaft Widerruf. Bekannt wurde er als Frankfurter Börsenreporter für n-tv, N24 und den US-amerikanischen Finanzsender CNBC.