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Gassteuer: Mehrwertsteuerbefreiung fast unmöglich

Mehrwertsteuer-Ausweisung auf der Quittung: Der politische Wille ist vorhanden

Kassenbon: Der politische Wille ist da

Foto: Patrick Seeger/DPA

Eine Befreiung der Endkunden von der Mehrwertsteuer auf die geplante Gassteuer werde voraussichtlich nicht möglich sein, sagt der baden-württembergische Finanzminister Danyal Bayaz Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ließ dies nicht zu.

, sollten die Bundesländer gezielt einkommensschwache Personen mit Umsatzsteuereinnahmen ansprechen.

»Das sind wir derzeit prüfen, was wir hier tun können«

Die Bundesregierung prüft derzeit, ob es möglich ist, bei Ausschüttungen die Mehrwertsteuer wegzulassen, Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) und Wirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) sprach sich dafür aus, und der politische Wille, keine Mehrwertsteuer auf die Besteuerung zu erheben, ist zwar vorhanden, aber nach derzeitigem Stand der rechtlichen Prüfung erlaubt das europäische Recht dies nicht. "Wir prüfen derzeit, was wir hier tun können, um das zu vermeiden", sagte er bei einer Steuerkonzept-Präsentation.

Dieser Zuschlag soll finanziell angeschlagene Gasimporteure stabilisieren, die auf deutliche Preiserhöhungen nicht reagieren konnten. Als Folge des ukrainischen Krieges kann es an den Endverbraucher weitergegeben werden. Gültig ab 1. Oktober und endet am 1. April 2024. Die genaue Höhe wird am kommenden Montag bekannt gegeben und reicht von 1,5 bis 5 Cent pro Kilowattstunde.

Diese Abgabe zielt darauf ab, 90 % der Mehrkosten des derzeitigen Importeurs aufgrund der Lieferknappheit aus Russland an alle Kunden zu gleichen Teilen pro Kilowattstunde weiterzugeben. Für eine vierköpfige Familie können das zusätzliche Kosten von bis zu 1000 Euro zusätzlich zu den bereits möglichen Preiserhöhungen bei bestimmten Laufzeitverträgen bedeuten. Wie mit Festpreisverträgen umgegangen wird, ist noch unklar.

Laut dem baden-württembergischen Finanzministerium muss die Besteuerung europarechtlich der Verbrauchsteuer unterliegen. Nach innerstaatlichem Recht umfasste die Vergütung auch Steuern, Gebühren und Abgaben. Dadurch ist auch nach deutschem Recht Umsatzsteuer zu zahlen. Damit erhöht sich die Nettozuteilung von 1000 Euro auf 1190 Euro.