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Ist es eine Straftat? - Nackt im Garten – dann kam die Polizei

Siegsdorf Ihm war wohl viel zu warm bei der Arbeit!

In Siegsdorf bei Traunstein musste eine Polizeistreife am Pfingstmontag zu einem kuriosen Einsatz ausrücken. Ein Anwohner hatte die 110 gewählt, weil sein Nachbar „völlig entblößt Gartenarbeiten auf seinem Grundstück" verrichtete.

►Die Polizisten sprachen den Nackt-Gärtner an. In einer Mitteilung heißt es: „Der einsichtige Gärtner kleidete sich noch vor den Augen der Beamten an.“ Und weiter: „Der Mitteiler zeigte sich damit auch zufrieden, blieb ihm doch der aus seiner Sicht etwas zu freizügige Anblick seines Nachbarn ab sofort erspart.“ Laut Polizei war dem Gärtner nicht bewusst, dass er von außen zu sehen war. Eine Anzeige gab es keine.

Laut dem Münchner Rechtsanwalt und Fachmann für Sexualstrafrecht, Dr. Alexander Stevens, sei „Nacktsein allein niemals eine Straftat. Wir alle werden nackt geboren"! Eine Erregung öffentlichen Ärgernisses läge nur vor, wenn ein sexueller Kontext bestünde. Stevens: „Deshalb können Fußball-Flitzer oder Nacktbadende nicht strafrechtlich verfolgt werden."

Strafverteidiger Alexander Stevens: „Nacktsein allein ist nicht strafbar."

Foto: Julian Hartwig

Allerdings sei eine Ordnungswidrigkeit nach §118 OWiG denkbar. Diese liegt bei einer „grob ungehörigen Handlung" vor, „die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden bzw. die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen."

Die Folge wäre etwa eine Geldbuße von mindestens fünf und höchstens 1000 Euro! Ob dies beim Nackt-Gärtner der Fall ist, hält der Strafverteidiger Stevens für fragwürdig. „Grob ungehörig heißt, dass gegen anerkannte Regeln der Sitte, des Anstands und der Ordnung verstoßen wird."

Auch der Münchner Rechtsanwalt André Miegel erklärt: „Es kommt immer auf den Einzelfall an. Eine Ordnungswidrigkeit wäre denkbar, wenn der Gärtner die Allgemeinheit durch sein Handeln belästigt. Wenn aber sein Garten durch etwa eine Hecke vor Blicken geschützt ist, kann er sich frei bewegen."

Das OLG Frankfurt a.M. etwa hatte erst Ende April (AZ 2 U 43/22) entschieden, dass es rechtens sei, wenn ein Vermieter sich nackt in seinem Innenhof sonnt. Ein Mieter hatte ihn verklagt, wollte deswegen eine Mietminderung durchsetzen. Ohne Erfolg. Er muss den nackten Hausbesitzer im Innenhof dulden.