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Kaum Aufwand: Energiepreispauschale über Steuererklärung sichern

Energiepreispauschale nicht erhalten? Empfangsberechtigte bekommen das Geld nachträglich über die Steuererklärung ausbezahlt.

Energiepreispauschale nicht erhalten? Empfangsberechtigte bekommen das Geld nachträglich über die Steuererklärung ausbezahlt..

(Foto: Christin Klose/dpa-tmn)

Wer die Energiepreispauschale im vergangenen Jahr nicht vom Arbeitgeber ausbezahlt bekommen hat, sollte jetzt aktiv werden. Denn bei Abgabe einer Steuererklärung gibt's das Geld nachträglich.

Für alle Beschäftigten der Steuerklassen eins bis fünf sollte es bereits im vergangenen Jahr die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro geben. Doch nicht jeder Arbeitnehmer hat die Pauschale wie vorgesehen mit dem Gehalt von seinem Arbeitgeber ausgezahlt bekommen. Betroffene sollten sich das Geld über die Steuererklärung holen, rät der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH).

Denn wer seine Steuererklärung beim Finanzamt abgibt, erhalte die Pauschale automatisch, teilt der Lohnsteuerhilfeverein mit. Dazu benötige es keine zusätzliche Information oder Angabe in der Erklärung.

Bei Minijobbern reichen wenige Angaben

Vor allem kurzfristig oder geringfügig Beschäftigte müssen sich die Energiepreispauschale auf diesem Weg holen, schätzt die VLH. Minijobberinnen und Minijobber ohne weitere Einkünfte müssten dafür lediglich den Mantelbogen sowie die beiden Zeilen 13 und 14 der Anlage "Sonstiges" ausfüllen.

Selbstständige hingegen sollten die Energiepreispauschale bereits über ihre vierteljährliche Vorauszahlung erhalten haben. Sie zahlten einfach 300 Euro weniger Steuern. Bei denjenigen, die Einkommenssteuervorauszahlungen zahlen müssen, wurde im September diese Vorauszahlung um 300 Euro jeweils gemindert, so der Bund der Steuerzahler

Aber Achtung: Die Einmalzahlung unterliegt der Einkommensteuer. Durch die Besteuerung erhalten Beschäftigte nicht die vollen 300 Euro. Diese werden auf das Bruttogehalt im Monat der EPP-Auszahlung draufgepackt und anschließend mit versteuert. Es ist also kein steuerfreier Zuschlag.

Ob es tatsächlich zu einer höheren steuerlichen Belastung oder überhaupt zu einer Steuerfestsetzung kommt, hängt von den individuellen Verhältnissen im Einzelfall ab. Da die Energiepreispauschale steuerpflichtig ist, erhöht sie im Monat der Auszahlung das Bruttogehalt um 300 Euro. Der Gesamtbetrag wird dann versteuert, und das führt dazu, dass nicht bei jeder Arbeitnehmerin beziehungsweise jedem Arbeitnehmer der gleiche Betrag ankommt. Soll heißen: Bei Beschäftigten mit einem hohen Steuersatz bleibt von den 300 Euro EPP weniger übrig als bei Erwerbstätigen mit einem geringeren Einkommen.