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Klage gegen BMW abgewiesen - Klatsche für die Umwelthilfe

München – Klatsche für die Deutsche Umwelthilfe!

Das Landgericht München I hat eine Klage gegen BMW abgewiesen. Der Autohersteller sollte verpflichtet werden, den Verkauf von PKW mit Verbrennungsmotoren ab dem 31. Oktober 2030 zu unterlassen – soweit nicht sichergestellt ist, dass durch Produktion und Nutzung dieser PKW keinerlei Anstieg von Treibhausgasen in der Atmosphäre zu erwarten ist.

Weiter wollte die Umwelthilfe, dass für den Zeitraum bis zum 31. Oktober 2030 der Vertrieb von Personenkraftwagen beschränkt werden anhand eines zulässigen Höchstmaßes an Treibhausgasemissionen aller verkauften PKW (Az. 3 O 12581/21).

Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe (DUH)

Foto: picture alliance/dpa

Die Umwelthilfe machte mit der Klage geltend, der PKW-Verkauf führe zu „Treibhausgasemissionen, die zu zwingenden rechtswidrigen Eingriffen in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger führten“.

►BMW hingegen ist der der Auffassung, dass der von der Umwelthilfe aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitete Anspruch schon daran scheitere, dass die Begrenzung von Fahrzeugemissionen auf europarechtlicher Ebene harmonisiert sei.

Die europäischen Regelungen, die BMW umfassend befolge, gingen dem hier geltend gemachten Unterlassungsanspruch vor.

Auch seien die Argumente der Umwelthilfe zu den zukünftigen Auswirkungen der Treibhaus- gasemissionen auf das soziale Leben und den damit einhergehenden zu befürchtenden Ein- schränkungen laut BMW-Verteidiger zu abstrakt, um darauf Unterlassungsansprüche zu stützen.

Schließlich ergebe sich im Rahmen einer Gesamtabwägung mit den grundrechtlich verbürgten Berufs- und Eigentumsfreiheiten von BMW, dass die beantragte Vertriebsunterlassung nicht zu begründen sei.

So entschied das Landgericht: Der von den Klägern geltend gemachte Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht sei zwar nicht von vorneherein ausgeschlossen.

ABER: „.Derzeit drohe jedoch noch kein rechtswidriger Eingriff in den Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Nach jetziger Abwägung aller Umstände seien die geltend gemachten Unterlassungsansprüche deshalb unbegründet“, so Cornelia Kallert, Pressesprecherin und Vorsitzende Richterin am Landgericht München I.

► Und weiter: „Zu berücksichtigen sei bei der gebotenen Interessenwägung, dass sowohl der nationale als auch der europäische Gesetzgeber eine Vielzahl von Regelungen erlassen habe, um die Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens zu erreichen. Diesen Regelungen lägen umfassende Abwägungen der Interessen und Belange aller Beteiligten zu Grunde. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 24. März 2021 mit Gesetzeskraft entschieden, es könne aktuell nicht festgestellt werden, dass der Gesetzgeber seinen durch die Grundrechte vorgegebenen Spielraum insofern überschreite.“

Der Fall wurde vorm Landgericht München verhandelt

Foto: Frank Leonhardt/dpa

Ausgehend auch von dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts seien keine Besonderheiten ersichtlich, die gegenwärtig zu einer abweichenden zivilrechtlichen Bewertung führten.

Kallert: „Über die öffentlich-rechtlichen Pflichten hinausgehende zivilrechtliche Pflichten der Beklagten, etwa wegen Fehlens einer gesetzlichen Regelung, bestehen nach Auffassung der Kammer jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Regierung wie Gesetzgeber werden zudem stets die Effektivität ihrer Maßnahmen zur Sicherung der Klimaschutzziele zu überprüfen haben, wobei gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen sein werden.“

Im Ergebnis sei daher der von den Klägern geltend gemachte, auf ihr intertemporales Allgemeines Persönlichkeitsrecht gestützter Abwehranspruch derzeit nicht begründet.