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Private Vielverkäufer aufgepasst: Ebay meldet jetzt an das Finanzamt

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Nicht jeder Verkäufer ist automatisch ein Gewerbetreibender.

(Foto: imago/Michael Weber)

Gelegentlich ein paar Dinge auf einem Online-Marktplatz zu verkaufen, kann von Ballast befreien und die Haushaltskasse aufbessern. Doch seit Jahresanfang erhält das Finanzamt ab einer bestimmten Anzahl von Verkäufen automatisch eine Meldung darüber. Wann für den Privatverkauf Steuern fällig werden, lesen Sie hier.

Viele private Verkäufer nutzen Ebay, um sich etwas nebenbei zu verdienen. Der Gedanke daran, ob die derart erzielten Einnahmen in der Steuererklärung angegeben müssen, wird oft beiseitegeschoben. Grundsätzlich gilt zwar, dass nicht jeder Privatverkauf steuerpflichtig ist, doch ein neues Gesetz verhilft den Finanzbehörden nun zu mehr Informationen darüber, wer oft und viel verkauft.

Dieses verpflichtet Online-Platt­formen, bei denen Waren oder Dienstleistungen vermittelt werden können, dem Bundes­zentral­amt für Steuern Verkäufer zu melden, die im Jahr mindestens 30 Verkäufe über sie abgewickelt oder aus ihren Geschäften mindestens 2000 Euro einge­nommen haben, wie die Stiftung Warentest berichtet.

Gebrauchte Gegenstände des täglichen Lebens unkritisch

Doch die neuen Melde­grenzen können auch private Anbieter unbeschadet überschreiten, wenn sie beispielsweise den Keller oder Dachboden entrümpeln und infolgedessen viele Artikel an den Mann bringen. Denn selbst wenn das Finanzamt eine Meldung über die Verkäufe erhält, müssen sie im Regelfall keine zusätzliche Steuer fürchten. Solche Verkäufe von Alltags­gegen­ständen zählen zur privaten Vermögenssphäre und sind steuerfrei. Wenn es sich um gebrauchte Artikel des täglichen Lebens handelt, darf so viel veräußert werden, wie man will, wie die Lohnsteuerhilfe Bayern informiert. Auch bisher durfte das Finanzamt nicht pauschal unterstellen, dass die Privatverkäufe zur Händlertätigkeit gehören, wie ein Urteil des Bundesfinanzhofes zeigte (Az.: X R 18/19).

Private Händler sollten das Finanz­amt dennoch immer im Blick behalten. Haben sie die verkauften Gegen­stände beispiels­weise extra für einen Wieder­verkauf erworben, stufen die Beamten den Verkauf als gewerbs­mäßig ein und verlangen Steuern. Zudem schaut das Finanz­amt auch bei sogenannte Spekulationsgütern genau hin. Dazu zählen private Wert­gegen­stände, die schnell und mit großem Profit wieder verkauft werden können, wie Schmuck, Gold­barren, Münzen oder Antiquitäten. Wer sie vor weniger als einem Jahr erst selbst gekauft hat, muss den Gewinn versteuern. Es sei denn, der Gesamtgewinn liegt unter 600 Euro.

Dauer­haft gewinn­bringende Geschäfte steuerpflichtig

Als unternehmerisch bewertet das Finanz­amt grundsätzlich dauer­haft ertragreiche oder gewinn­bringende Geschäfte. Ab etwa 40 Verkäufen in wenigen Monaten kann es laut Warentest kritisch werden. Die Gerichte entscheiden immer nur im konkreten Einzel­fall. Hinweise auf ein Gewerbe liegen vor bei regel­mäßigem Handel, hohen Umsätzen, Verkauf von gleich­artigen Sachen oder Neuware, Verkauf für Dritte oder aufwendig platzierten Angeboten. Dabei spielt es keine Rolle, ob tatsächlich Gewinn erwirt­schaftet wird. Jede nach­haltige Tätig­keit zur Erzielung von Einnahmen ist gewerblich.

Liegt ein Gewerbe vor, langt der Fiskus gleich mit drei Steuern zu. Neben der Einkommen- können auch Umsatz- und Gewerbe­steuer anfallen. Diese müssen dann in der Steuererklärung in der Anlage "SO" für sons­tige Einkünfte als privates Veräußerungs­geschäft angeben werden. Dabei muss der Gewinn sowie Preis und Datum von Anschaffung und Verkauf eingetragen werden.

Die Mitarbeiter des Bundes­zentral­amts für Steuern fahnden auch mit moderner Software im Internet nach Steuersündern. Mit der Such­maschine Xpider spüren sie gezielt Händler, Existenzgründer und Privatleute auf, die im großen Stil am Finanz­amt vorbeikassieren. Ihnen drohen saftige Nach­forderungen. Ins Visier geraten vor allem diejenigen, die über längere Zeit viele oder größere Posten Neuware anbieten. Die Software stellt auto­matisch Querverbindungen zu den Daten der Behörde her. So können die Beamten konkret nach­forschen und die Steuerfahndung kann anschließend detailliert prüfen.