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Strenge Regeln: Wann können Pflegeheime enden?

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Jeder, der vermutet, dass die Kündigung nicht gerechtfertigt war, sollte als nichtig zurückgewiesen werden.

(Foto: Picture Alliance/Eibner-Pressefoto)

Pflegeheime dürfen Bewohner nicht rauswerfen. Vom Kongress gewährte „erhebliche Gründe“ sind selten. Besonders eine Formulierung ist üblich, aber selten aus gutem Grund.

Die Kündigung eines Pflegeheimbewohners durch einen Heimträger ist nur in absoluten Ausnahmefällen wirksam. Deshalb lohnt es sich auf jeden Fall, dagegen anzukämpfen. Darauf weist die Verbraucherzentrale in Berlin hin. Keine normale Kündigung durch den Heimbetreiber. Es ist nur eine schriftliche Kündigung aus wichtigem Grund zulässig.

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Vorgang unterbrochen wurde. oder wenn eine fachärztliche Versorgung nach einer Änderung des Gesundheitszustandes nicht möglich ist und das Heim dies in bestimmten Fällen wirksam ausgeschlossen hat, wenn Sie Vertragsänderungen wiederholt nicht einhalten

Zweimonatiger Zahlungsverzug und Nichteinhaltung angemessener Zahlungsfristen des Betreibers gelten ebenfalls. Allerdings kann das Unternehmen den Vertrag nicht kündigen, um eine Lohnerhöhung zu erzwingen. Einem Unternehmen kann fristlos gekündigt werden, wenn eine in einem Pflegeheim lebende Person die Regelungen des Pflegeheimvertrages beharrlich missachtet.

Es muss schwerwiegend sein

WICHTIG: In Ordnung damit die Kündigung wirksam ist, muss die Fortsetzung des Betreuungsverhältnisses tatsächlich eine unzumutbare Belastung für die Gesellschaft darstellen. Laut Verbraucherzentrale wird dies regelmäßig in Aushängen angegeben, ist in der Praxis aber selten zielführend. Ein paar häufige Klingelzeichen reichen nicht aus. Auch ein hoher Wartungsaufwand ist kein Grund.

Wer vermutet, dass die Kündigung nicht gerechtfertigt war, sollte die Kündigung als nichtig zurückweisen. In der Praxis gibt es immer wieder unterschiedliche Einschätzungen, insbesondere wenn es um die Frage geht, wer für Hausrechtsverstöße verantwortlich ist. Verbraucherschützer empfehlen, sich bei einer Kündigung von zu Hause beraten zu lassen. Dabei helfen auch die Berater der Verbraucherzentrale.

Im Übrigen kann ein Bewohner einen Wohnungsvertrag ohne Angabe von Gründen kündigen. Dies kann bis zum dritten Werktag des Endes desselben Kalendermonats erfolgen.