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Verwaltungsgericht entscheidet - Affenpocken-Patienten müssen isoliert bleiben!

München – Ein an Affenpocken erkrankter Münchner kann seine Wohnung zunächst nicht verlassen.

Mit Beschluss vom 6. Juli (Az. M26b S 22.3317)hat das Verwaltungsgericht München einen Eilantrag für einen an Affenpocken erkrankten Bürger abgelehnt. Da der Kläger an Affenpocken litt, verhängte das Gesundheitsministerium eine sogenannte Quarantäne („Quarantäne“). Er hat sich darüber beschwert.

Die Quarantäneverfügung untersagte Patienten, während der angeordneten Quarantänezeit ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes ihre Wohnung zu verlassen.

Die zuständige Wirtschaftskammer des Verwaltungsgerichtshofs kam in einem der Verfahren zu dem Ergebnis: "Die Quarantäneanordnung ist wahrscheinlich rechtmäßig." Daher müssen sich Antragsteller weiterhin an die Quarantäneanordnung des Gesundheitsamtes halten.

Laut Richter war die Quarantäne verhältnismäßig. Die Kommission folgte der Behauptung des Patienten nicht, dass „eine Affenpockeninfektion nur durch homosexuellen Verkehr zwischen Männern übertragen wird“.

Gericht: Die Krankheit ist nicht auf Männer beschränkt, und eine Ansteckung mit dem Virus erfordert keinen sexuellen Kontakt, sondern kann auch durch Kontakt mit kontaminierten Gegenständen verursacht werden.

"Aktuell sind die Betroffenen meist leicht erkrankt und das Risiko für die Bevölkerung in Deutschland wird laut Robert-Koch-Institut derzeit als gering eingeschätzt. Besonders Neugeborene, Kinder, Schwangere, Ältere Menschen und Menschen mit Immunschwäche können an Affenpocken schwer erkranken.“

► Daher eine Robert-Koch-Studie unter Beteiligung der zuständigen IHK: Laut Ort müssen Affenpocken wie verhindert werden so viel wie möglich.

Richter: „Trotz der hohen Belastung der Betroffenen durch die häusliche Isolation bewertet die Handelskammer den Schutz der Gesundheit der Bewohnerinnen und Bewohner als vorrangig. Das zuständige Gericht berücksichtigt auch die 21- Tag angeordnete Isolationsfrist, gerechnet ab dem Auftreten der ersten Symptome, gemäß den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts rechtskräftig.“

Gegen die Entscheidung können Sie Berufung einlegen (M 26b S 22.3317) beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof innerhalb von zwei Wochen.