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Zuerst entdeckt ...: Ist der Parkplatzklau erlaubt?

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Um einen freien Parkplatz entbrennt nicht selten ein Streit zwischen Autofahrern.

Ein freier Parkplatz in der Innenstadt? Ein Traum. Doch wenn jemand anderes schneller ist und einem die Stellfläche vor der Nase wegschnappt, wird es nicht selten unerfreulich. Was gilt beim Parken, zuerst gesehen oder fix gehandelt?

Falschparken ist ein teurer Spaß. Wer ein Parkverbot missachtet, muss mit mindestens 10 Euro Verwarnungsgeld rechnen. Parkt oder hält man in zweiter Reihe, werden mindestens 55 Euro fällig. Wenn dadurch andere Verkehrsteilnehmer behindert werden, wird es nochmal teurer, und ein Punkt in Flensburg kommt hinzu. Und notorischen Falschparkern, die mehr als 150 Parkverstöße innerhalb eines Jahres begehen, droht der Entzug des Führerscheins, wie das Verwaltungsgericht Berlin entschieden hat.

Dann doch besser brav sein und das Fahrzeug an den dafür zulässigen Stellen abstellen. Nur ist dies mitunter leichter als getan. Vor allem in der Innenstadt wird die Parkplatzsuche nicht selten zur Geduldsprobe, bis endlich eine freie Lücke erspäht wird. Doch um letztere entbrennt nicht selten ein Streit zwischen zwei Autofahrern. Dann kommt es nicht selten zu Handgreiflichkeiten. Dabei gibt es eine klare rechtliche Regelung, auf die der ADAC Nordrhein hinweist. "Laut Straßenverkehrsordnung hat derjenige Vorrang, der die Parklücke unmittelbar zuerst erreicht", erklärt die Rechtsexpertin des Automobilklubs, Elke Hübner.

Ordnungswidrigkeit erfüllt den Bußgeldtatbestand

Dies gilt demnach auch dann, wenn der Berechtigte nach Setzen des Blinkers zunächst an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken, wenn anderweitig rangiert werden muss oder zunächst noch an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird. "Jemandem den Parkplatz wegzunehmen, obwohl er oder sie zuerst da war, ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Ordnungswidrigkeit und erfüllt damit den Bußgeldtatbestand", so Hübner.

Wer sich von der anderen Seite in eine Parklücke drängelt, während das ausparkende Auto dem Wartenden noch den Weg versperrt, verstößt also gegen die Straßenverkehrsordnung. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld von zehn Euro geahndet werden. Aber wie lässt sich beweisen, dass jemand einem die Parklücke "gestohlen" hat?

"Wenn ich alleine unterwegs bin, ist das schwierig. Wer zu zweit im Auto sitzt, hat in der Theorie einen Zeugen oder eine Zeugin. Ob aber mit einem solchen Fall Verwaltungsbehörden und Gerichte zeit- und kostenintensiv beschäftigen werden, sollte überdacht werden", appelliert Hübner an Vernunft und Rücksichtnahme der Beteiligten.