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Bundesgerichtsentscheid zu Leihmutterschaft: Kind muss vom Vater anerkannt und von der Mutter adoptiert werden

Bundesgerichtsentscheid zu LeihmutterschaftKind muss vom Vater anerkannt und von der Mutter adoptiert werden

Ein Ehepaar will ihr Kind, das von einer Leihmutter in Georgien ausgetragen wurde, im schweizerischen Personenstandsregister eintragen. Doch das ist nicht ohne Tücken.

Leihmutterschaft ist in der Schweiz nach wie vor nicht zugelassen: Hier ist ein Neugeborenes in einem Schweizer Spital zu sehen. 

Leihmutterschaft ist in der Schweiz nach wie vor nicht zugelassen: Hier ist ein Neugeborenes in einem Schweizer Spital zu sehen. 

Bild: Gaetan Bally (Keystone)

Damit ein im Kanton Aargau wohnendes Ehepaar sein in Georgien von einer Leihmutter geborenes Kind im Personenstandsregister der Schweiz eintragen kann, muss es vom Vater anerkannt und von der Mutter adoptiert werden. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Massgebend für die Eintragung ist schweizerisches Recht.

Die in der georgischen Geburtsurkunde eingetragenen Wunscheltern aus der Schweiz konnten aus diesem Grund nicht einfach ins Personenstandsregister übertragen werden. Das Paar hatte in Georgien einen Leihmutterschaftsvertrag abgeschlossen.

Die von einer Spenderin stammende Eizelle wurde mit dem Sperma des Wunschvaters befruchtet. Das Kind wurde von einer Leihmutter ausgetragen. Dies geht aus einem vom Bundesgericht am Freitag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor. Das georgische Recht sieht in solchen Fällen vor, dass die Wunscheltern als rechtliche Eltern gelten. Entsprechend wird die Geburtsurkunde ausgestellt. Das Kind erhält zudem die georgische Staatsbürgerschaft.

Schweizer Recht massgebend

Für die Eintragung im hiesigen Personenstandsregister gilt jedoch schweizerisches Recht, weil der so genannte «gewöhnliche Aufenthalt» der Eltern die Schweiz ist und deshalb auch für das Kind gilt. Das rechtliche Kindsverhältnis zu den Eltern richtet sich deshalb nach den Bestimmungen im Zivilgesetzbuch (ZGB).

Die Leihmutterschaft ist darin nicht vorgesehen, weil sie in der Schweiz nicht zugelassen ist. Das ZGB enthält den Grundsatz, dass die gebärende Frau immer auch die rechtliche Mutter ist. Im vorliegenden Fall gilt damit die nicht verheiratete Leihmutter vorerst als die rechtliche Mutter und muss als solche von den Behörden eingetragen werden. Auch der Nachname des Kindes ist jener der Leihmutter.

Der Vater kann das Kindesverhältnis durch eine Anerkennung vor den Schweizer Behörden begründen, wenn die Leihmutter ledig ist. Er erhält damit die elterliche Sorge und kann dabei von seiner Ehefrau und damit der Wunschmutter bei der Betreuung des Kindes unterstützt werden.

Im konkreten Fall hatte der Vater diesen Schritt in der Schweiz nicht unternommen, weshalb im Personenstandsregister kein Eintrag vorgenommen werden konnte beziehungsweise durfte. Sobald eine Anerkennung erfolgt, erhält das Kind auch die Schweizer Staatsbürgerschaft des Vaters.

Adoption durch Wunschmutter

Zur Wunschmutter führt das Bundesgericht aus, dass diese eine sogenannte Stiefkindadoption machen könne. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Laut EGMR müsse die Wunschmutter die Möglichkeit haben, die rechtliche Elternschaft zum Kind zu erlangen, wenn es mit dem Sperma des Wunschvaters gezeugt wurde.

Das Bundesgericht hat in einem früheren, ähnlich gelagerten Fall festgehalten, dass die Adoptionsbehörden solche Fälle zügig entscheiden müssten. Um die Vorgaben des EGMR zu erfüllen seien die adoptionsrechtlichen Vorgaben grosszügig und pragmatisch auszulegen.

Auch wenn die rechtliche Beziehung des Kindes zu seinen Wunscheltern noch nicht bereinigt ist, soll das Kind in seinem familiären Umfeld bleiben, schreibt das Bundesgericht. Nur im Falle einer Gefährdung wäre eine andere Unterbringung und Betreuung gerechtfertigt.

Die Anwältin des Paares kritisierte das Urteil in einer schriftlichen Stellungnahme. Entsprechende Adoptionsverfahren gestalteten sich oft schwierig und dauerten mehrere Jahre. Bis zum Abschluss habe das Kind damit keine gesicherte Rechtsstellung in der Schweiz, was gegen das Kindswohl verstosse, wandte sie unter anderem ein. Durch das Urteil werde die Leihmutter zudem faktisch zu einer Zwangselternschaft verpflichtet.

SDA/lif

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