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Was die neue Flexible Kapitalgesellschaft kann und was nicht [premium]

Finanzierungsrunden, wie sie bei Start-ups gängig sind, werden einfacher. Die Formvorschriften bleiben jedoch streng.

Jetzt ist er also da, der lang erwartete Begutachtungsentwurf für eine Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG). Am 26. Mai wurde er – wie schon kurz berichtet – von Justizministerin Alma Zadić (Grüne) und Finanzminister Magnus Brunner (ÖVP) präsentiert. Vor allem Start-ups und innovativen, wachsenden Unternehmen soll die neue Rechtsform entgegenkommen.

Eine Änderung gibt es auch im GmbH-Recht: Das Mindeststammkapital soll dauerhaft 10.000 statt 35.000 Euro betragen, wovon die Hälfte eingezahlt werden muss. Bestehende Regelungen für die „gründungsprivilegierte“ GmbH werden damit (abgesehen von Übergangsbestimmungen) obsolet.

Aber zurück zur neuen Gesellschaftsform: Sie darf auch als Flexible Company bzw. FlexCo firmieren – um, wie es in den Erläuterungen heißt, für internationale Venture-Capital-Investoren attraktiv zu sein. Die Flexibilisierung selbst bezieht sich vor allem auf Kapitalmaßnahmen und Mitarbeiterbeteiligungen. Für Letztere werden Unternehmenswertanteile eingeführt, die mit eingeschränkten Gesellschafterrechten verbunden sind, was laut den Erläuterungen „durch ein deutlich reduziertes wirtschaftliches Risiko kompensiert“ werde. Auch steuerliche Begünstigungen soll es dafür geben.

Licht, aber auch Schatten