Switzerland
This article was added by the user . TheWorldNews is not responsible for the content of the platform.

Streit um Beiträge des Kantons: Kein Erfolg für Berner Spitex mit Beschwerde gegen neues Gesetz

Zum Hauptinhalt springen

Streit um Beiträge des KantonsKein Erfolg für Berner Spitex mit Beschwerde gegen neues Gesetz

Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde der Berner Spitex-Organisationen nicht eingetreten. Im Streit geht es um die finanzielle Unterstützung durch den Kanton.

Die Berner Spitex blitzt mit ihrer Beschwerde gegen das neue Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) vor Bundesgericht ab.

Die Berner Spitex blitzt mit ihrer Beschwerde gegen das neue Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) vor Bundesgericht ab.

Foto: Franziska Rothenbühler

Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde von Spitex-Organisationen des Kantons Bern nicht eingetreten. Die Organisationen verlangten die Aufhebung der neuen Bestimmungen zur Anrechnung ihrer Eigenmittel bei der Bemessung der Beiträge des Kantons an die Spitex.

Der Spitex-Verband und drei weitere Spitex-Organisationen rügten vor Bundesgericht, die Regelung zur Anrechnung von Eigenmitteln im Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) und der dazu erlassenen Verordnung würden gegen übergeordnetes Gesetz verstossen. Sie führten dazu den Artikel 25a Absatz 5 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) auf. Dies geht aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.

Der KVG-Artikel befasst sich jedoch nicht mit den «Beiträgen», den die Kantone an die Leistungserbringer wie die Spitex zahlen, sondern mit der Restfinanzierung. Dabei handelt es sich um jene Kosten, die nicht von den Leistungsempfängern oder den Sozialversicherungen übernommen werden, sondern vom Kanton gedeckt werden müssen.

«Rückwirkende Abschöpfung»

Weil die Spitex-Organisationen in ihrer Beschwerde nicht darlegten, dass sie noch auf eine andere Weise vom SLG betroffen sind, hat das Bundesgericht die Beschwerde-Legitimation der Spitex-Organisationen verneint und ist nicht auf deren Beschwerde eingetreten.

Die Spitex und auch andere Organisationen, die von den neuen Bestimmungen des SLG zur Anrechnung von Eigenmitteln betroffen sind, kritisierten im Vorfeld, dass früher erwirtschaftete Eigenmittel nicht abgeschöpft werden dürften. Dies würde einer rückwirkenden Änderung für Rücklagen gleichkommen. Die Eigenmittel seien für Deckung von betrieblichen Risiken und zur Finanzierung von Weiterentwicklungen vorgesehen.

Das Gesetz über die sozialen Leistungsangebote regelt die Unterstützung von Menschen mit Betreuungsbedarf, die Gesundheits-, Familien- sowie Jugendförderung und auch die berufliche Integration durch Kanton und Gemeinden. (Urteil 9C_88/2022 vom 19.7.2022)

SDA/nfe

Fehler gefunden? Jetzt melden.