Liechtenstein
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Rahmenvereinbarung Telearbeit bzw. Homeoffice

Die Regierung hat im Mai 2023 die von der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Europäischen Union eingesetzten Ad-Hoc-Gruppe zu Telearbeit erarbeitete "Rahmenvereinbarung über die Anwendung von Art 16 (1) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für Fälle von gewöhnlicher grenzüberschreitender Telearbeit" zur Kenntnis genommen und das Amt für Gesundheit beauftragt, diese Rahmenvereinbarung zu unterzeichnen.

Telearbeit bzw. Homeoffice hat sich seit Beginn der Corona-Pandemie in vielen Arbeitsverhältnissen zur Normalität entwickelt. Am 30. Juni 2023 endet die aufgrund der Corona-Pandemie beschlossene Übergangsphase bezüglich Aufhebung der Einschränkungen hinsichtlich grenzüberschreitender Telearbeit. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt für Grenzgänger/innen im Homeoffice weiterhin liechtensteinisches Sozialversicherungsrecht, selbst wenn sie ihre Tätigkeit in Form von Telearbeit - unabhängig davon in welchem Umfang - in ihrem Wohnstaat (EU/EFTA) verrichten.

Im Bereich der Sozialversicherungen soll es bei Telearbeit unter 50 Prozent in bestimmten Staaten auch in Zukunft zu keinem Zuständigkeitswechsel kommen.

Im Interesse der Arbeitergeber/innen und Arbeitnehmer/innen wurde für die Zeit nach Ende der Übergangsphase ab 1. Juli 2023 auf EU/EFTA-Ebene eine multilaterale Rahmenvereinbarung in Bezug auf grenzüberschreitende Telearbeit ausverhandelt, nach welcher es bei Telearbeit im Wohnstaat bis zu einem Ausmass von weniger als 50 Prozent zu keinem Zuständigkeitswechsel kommt.

Gemäss dieser Rahmenvereinbarung bleibt die Zuständigkeit für die Sozialversicherung im Sitzstaat der Arbeitgeber/innen unter gewissen Voraussetzungen bestehen. Vorausgesetz ist, dass die Arbeitnehmer/innen für

  • eine/n Arbeitgeber/in oder mehrere Arbeitgeber/innen im selben Staat,
  • unselbständig,
  • unter Verwendung von Informationstechnologie,
  • bis zu 50 Prozent der Arbeitszeit und
  • im Wohnstaat

verrichten.

Aktuell haben neben Liechtenstein 15 weitere Staaten ihre Teilnahme an der Rahmenvereinbarung avisiert, insbesondere auch Deutschland, Österreich, und die Schweiz.

Die Rahmenvereinbarung ist nur auf Konstellationen anwendbar, die zwei Staaten betreffen, welche diese Vereinbarung unterfertigt haben.

Diese Rahmenvereinbarung betrifft zudem ausschliesslich das Sozialversicherungsrecht, und insbesondere nicht das Steuerrecht.
Grenzüberschreitende Telearbeit bzw. Homeoffice kann jedoch auch steuerrechtliche Auswirkungen sowohl für die Arbeitnehmer/innen als auch für die Arbeitgeber/innen haben, was im Einzelfall abzuklären ist.

Da die Anwendung der Rahmenvereinbarung beantragt werden muss, haben entweder die betroffenen unselbständig erwerbstätigen Personen oder deren Arbeitgeber/innen beim Amt für Gesundheit mittels dann auf der Website des Amtes für Gesundheit zur Verfügung gestellten Online-Formulars einen entsprechenden Antrag zu stellen. Bei Erfüllung der Voraussetzungen wird ein für maximal 3 Jahre gültiges, verlängerbares A1-Formular ausgestellt.

Das Online-Formular steht ab 1. Juli 2023 auf der Website des Amtes für Gesundheit zur Verfügung. Bei Anträgen, die bis spätestens Ende Juni 2024 eingereicht werden, kann das A1-Formular rückwirkend auf 1. Juli 2023 ausgestellt werden.

Ein solcher Antrag ist nur notwendig, wenn der Anteil der Telearbeit im Wohnstaat zwischen 25 Prozent und bis zu 50 Prozent der Gesamtarbeitszeit beträgt. Für grenzüberschreitende Telearbeit bzw. Homeoffice bis 25 Prozent ist - wie bereits vor den Ausnahmeregelungen während der Corona-Pandemie - ein Antrag auf Ausstellung eines A1-Formulars an die dafür zuständige Stelle (AHV-IV-FAK Anstalten) zu stellen, selbst wenn der Wohnstaat die Rahmenvereinbarung Telearbeit ebenfalls unterzeichnet hat. Genauere Informationen hierzu sind auf http://www.ahv.li zu finden.

Mit dieser Rahmenvereinbarung ist im Interesse von einem Grossteil der Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen für die Frage der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung sichergestellt, dass diese die für sie zur Gewohnheit gewordene Telearbeit zumindest bis zu einem Anteil von bis zu 50 Prozent weiter ausüben können.