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von Ulla Grünbacher
Frage: Ich bin Eigentümer einer Eigentumswohnung, nun soll die Anlage auf Wunsch des Mehrheitseigentümers von einer neuen Hausverwaltung betreut werden. Diese stellte uns eine neue Betriebskosten- Vorschreibung sechs Tage vor der Fälligkeit zu – eine Erhöhung um 28 Prozent. Sind die Eigentümer verpflichtet, diese Vorschreibung fristgerecht zu überweisen?
Rechtsanwältin Katharina Braun: Der Verwalter muss Ihnen die Möglichkeit bieten, in die Belege zur Betriebskostenabrechnung Einsicht zu nehmen, widrigenfalls ist die Rechnungslegung nicht ordnungsgemäß erfolgt. Kommt die Verwaltung dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Rechnung zur Zahlung nicht fällig. Fordern Sie daher die Betriebskostenabrechnung vom Verwalter und fertigen sie die Kopien einzelner ausgewählter Belege an (nicht alle, denn sie tragen die Kopierkosten und diese können teuer werden). Nützt diese Aufforderung nichts , kann ein Antrag auf Legung der Betriebskosten bei der Schlichtungsstelle gestellt werden.
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