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Zollbeamte stellen ausgestopften Gepard sicher

ST. MARGRETHEN - Mitarbeitende des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) haben am Grenzübergang St. Margrethen im Kofferraum eines deutschen Staatsbürgers einen ausgestopften Geparden gefunden. Zwar sei das Präparat am Zollamt angemeldet gewesen, aber es fehlte eine sogenannte CITES-Bewilligung, woraufhin die Beamten den Geparden beschlagnahmten.

Der Deutsche wollte gemäss Angaben des BAZG einen ausgestopften Geparden mit seinem Privatfahrzeug von Österreich in die Schweiz einführen. Das präparierte Tier war für eine in der Schweiz wohnhafte Privatperson bestimmt und wurde bei der Einfuhr am Grenzübergang St. Margrethen ordentlich angemeldet. Aufgrund einer fehlenden CITES-Bewilligung stellten die Beamten den Geparden allerdings sicher.

Was ist CITES?

Zum Schutz von Bevölkerung, Umwelt und Wirtschaft dürfen einige Tiere und Pflanzen nicht in die Schweiz gebracht werden, oder nur mit einer entsprechenden Bewilligung. Dies betreffe beispielsweise alle vom Aussterben bedrohten Arten. Das internationale Artenschutzabkommen CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora), auch bekannt als «Washingtoner Artenschutzabkommen», regelt den Handel mit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten sowie mit Produkten, die aus solchen Tier- und Pflanzenarten hergestellt worden sind. Weltweit haben sich laut BAZG über 180 Länder dazu verpflichtet, zugunsten des Artenschutzes durch CITES zusammenzuarbeiten. In der Schweiz ist das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) zuständig für die Umsetzung des Abkommens. Das BAZG führt im Auftrag des BLV entsprechende Kontrollen an den Grenzen und bei Warensendungen durch. Bei festgestellten Verstössen – wie im vorliegenden Fall – informiert das BAZG das BLV. Dieses prüfe anschliessend, ob und welche CITES-Bestimmungen verletzt worden sind, und entscheide über das weitere Vorgehen.

In der Schweiz seien für den Import und Export von CITES-Exemplaren meist eine Einfuhr- und eine Ausfuhrbewilligung erforderlich. Diese stellt das BLV direkt aus. Bei Unklarheiten im Umgang mit exotischen Tieren, Pflanzen oder Produkten aus solchen empfiehlt das BAZG, sich vorgängig zu informieren oder die Behörden zu kontaktieren.